FG München - Urteil vom 25.07.2022
7 K 361/21
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a);

Streit über die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten; Unterscheidung zwischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen

FG München, Urteil vom 25.07.2022 - Aktenzeichen 7 K 361/21

DRsp Nr. 2022/17199

Streit über die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten; Unterscheidung zwischen Erst- und Rückversicherungsunternehmen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe

I.

Streitig ist die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Zinsen auf Depotverbindlichkeiten.

Klägerin ist eine EU-Ausland ansässige Aktiengesellschaft mit inländischer Niederlassung. Gegenstand des Unternehmens ist das Rückversicherungsgeschäft im In- und Ausland sowohl im Lebens- als auch im Nichtlebensbereich. Die im Rahmen des Rückversicherungsgeschäfts übernommenen Risiken werden von der Klägerin sowohl an konzerninterne (Intragroup Retrocession - IGR) als auch an konzernfremde Versicherungsunternehmen (Externe Retrozession) in Retrozession gegeben.

Konzernintern hatte die Klägerin im Bereich "Non Life Retrocession" mit Wirkung zum 1. Januar 2009 einen Quotenrückversicherungsvertrag für das gesamte Non-Life-Geschäft abgeschlossen. Laut Ergänzung Nr. 4 zum Rückversicherungsvertrag vom 18. Dezember 2012 wurden im Streitjahr 2013 Rückversicherungsabgaben in Höhe von 50 % vereinbart. Im Bereich Atom- und Pharma-Haftpflicht zedierte die Klägerin 100 % ihres Portefeuilles.