Der Bescheid vom 01.09.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.09.2020 wird dahingehend geändert, dass die Absetzung für Abnutzung für das Gebäude X-Straße in N-Stadt in Höhe von 27.424 EUR berücksichtigt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 84 % und der Beklagte zu 16 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für ein Gebäude.
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