Mit Schreiben vom 14.2.2005 erhob der Kläger Klage gegen seinen früheren, unbekannt verzogenen Arbeitgeber I. X. auf Berichtigung der von diesem für den Zeitraum 1.2. bis 5.6.2000 ausgestellten Lohnsteuerbescheinigung, in der u.a. ein Bruttoarbeitslohn von 14.981,67 DM, einbehaltene Lohnsteuer von 519,- DM, einbehaltener Solidaritätszuschlag von 16,- DM und einbehaltene Kirchensteuer von 62,28 DM bescheinigt sind.
Der Kläger ist der Auffassung, richtigerweise habe der Beklagte einen Bruttoarbeitslohn von 8.962,81 DM abzüglich Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern nach Steuerklasse 1 sowie steuerfreie Auslöse in Höhe von 900 DM bescheinigen müssen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|