Der Gewerbesteuermessbescheid für 2014 vom 03.05.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2020 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 57% und der Beklagte zu 43%.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
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