FG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2019
2 K 65/18
Normen:
EStG § 31 S. 3; AO § 37 Abs. 2;

Streit über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlten Kindergeldes

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2019 - Aktenzeichen 2 K 65/18

DRsp Nr. 2022/16656

Streit über die Rückforderung rechtsgrundlos gezahlten Kindergeldes

Normenkette:

EStG § 31 S. 3; AO § 37 Abs. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht von der Klägerin an deren Tochter ausgezahltes Kindergeld in Höhe von 10.912,29 € für den Zeitraum von Januar 2012 bis März 2017 zurückgefordert hat.

Die Betreuerin der Klägerin, X, stellte im Namen der Klägerin am 12. Oktober 2016 einen Kindergeldantrag für das Kind A (geboren am xx.xx.xxxx). Als bezugsberechtigte Person gab die Betreuerin der Klägerin dabei A an. Das Kindergeld solle direkt an A gezahlt werden. Zuvor hatte A bei der beklagten Familienkasse am 14. April 2016 einen Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldes an sich gestellt, woraufhin die Familienkasse auf das Erfordernis der Antragstellung durch die kindergeldberechtigte Klägerin hingewiesen hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegende Kindergeldakte verwiesen.