FG Köln - Urteil vom 10.11.2021
12 K 2486/20
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Streit über die steuerliche Berücksichtigung einer Altersfreizeitrückstellung im Rahmen des Gewinns aus Gewerbebetrieb; Erfüllungsrückstand

FG Köln, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 12 K 2486/20

DRsp Nr. 2022/17025

Streit über die steuerliche Berücksichtigung einer Altersfreizeitrückstellung im Rahmen des Gewinns aus Gewerbebetrieb; Erfüllungsrückstand

Tenor

Der Bescheid 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.07.2021 wird dahingehend geändert, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb um 349.000 € reduziert wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung einer Altersfreizeitrückstellung.

Die Klägerin ist ... in B tätig. Den Arbeitnehmern der Klägerin stand gemäß dem einheitlichen Manteltarifvertrag für ... im Land Nordrhein-Westfalen vom ... (Zusatzvereinbarung vom ...) zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zu, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten. Die Regelung hatte verkürzt folgenden Wortlaut: