FG Köln - Urteil vom 21.06.2022
10 K 1406/18
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Streit über die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

FG Köln, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 10 K 1406/18

DRsp Nr. 2022/16150

Streit über die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KStG § 17 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der zwischen der Klägerin und dem Alleingesellschafter der GmbH, Herrn A, am ... 2002 geschlossenen Gewinnabführungsvertrag (GAV) tatsächlich durchgeführt worden ist.

Herr A und die Klägerin haben am ... 2002 folgenden Ergebnisabführungsvertrag geschlossen:

Ergebnisabführungsvertrag

Zwischen

Herrn A als Einzelunternehmer, eingetragen beim Amtsgericht B unter HRA ...

- im folgenden "Organträger" genannt -

und

C GmbH mit Sitz in D, eingetragen beim Amtsgericht B unter HRB ..., vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, Herrn A,

- im folgenden "Organgesellschaft" genannt -

wird vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Vertragsparteien nachfolgender Ergebnisabführungsvertrag geschlossen:

Präambel

Der Organträger ist unbeschränkt steuerpflichtig und hält 100 vH der Anteile der Organgesellschaft. Die Organgesellschaft ist daher in den Betrieb des Organträgers finanziell eingegliedert.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsschließenden folgendes:

§ 1 Gewinnabführung