FG München - Urteil vom 27.01.2022
14 K 2609/18
Normen:
UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. b) Nr. i);

Streit über die Zugehörigkeit von Entwicklungskosten für eine Software zum Zollwert der eingeführten Waren; Abgrenzung zwischen geistigen Leistungen und immateriellen Bestandteilen

FG München, Urteil vom 27.01.2022 - Aktenzeichen 14 K 2609/18

DRsp Nr. 2022/17200

Streit über die Zugehörigkeit von Entwicklungskosten für eine Software zum Zollwert der eingeführten Waren; Abgrenzung zwischen geistigen Leistungen und immateriellen Bestandteilen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UZK Art. 71 Abs. 1 Buchst. b) Nr. i);

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Entwicklungskosten für eine Software zum Zollwert der eingeführten Waren gehören.

Die Klägerin führte Steuergeräte von verschiedenen Herstellern aus Drittländern ein und ließ die Waren zum freien Verkehr abfertigen. Im Rahmen einer Zollprüfung stellte das Hauptzollamt (HZA) fest, dass die Klägerin den drittländischen Lieferanten kostenlos Standard-Softwarekomponenten zur Verfügung gestellt hatte, die von diesen auf die eingeführten Steuergeräte aufgespielt worden waren. Die Software wird auf einem Portal der Klägerin bereitgestellt und von den drittländischen Herstellern mittels eines Downloads bezogen. Sie ist durch beauftragte Unternehmen in der EU oder von der Klägerin selbst entwickelt worden und steht in ihrem Eigentum; sie hatte für die Software keine Lizenzgebühren zu entrichten.