FG Köln - Urteil vom 26.08.2022
11 K 866/20
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Streit über die Zulässigkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheids infolge eines geänderten Grundlagenbescheids; Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids

FG Köln, Urteil vom 26.08.2022 - Aktenzeichen 11 K 866/20

DRsp Nr. 2022/17027

Streit über die Zulässigkeit der Änderung eines Einkommensteuerbescheids infolge eines geänderten Grundlagenbescheids; Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheids

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2000 infolge eines geänderten Grundlagenbescheids.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist seit dem Jahr 1999 als Kommanditist an der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) beteiligt. Er erzielte im Streitjahr unter anderem aus dieser Beteiligung gewerbliche Einkünfte. Daneben erzielten der Kläger und die Klägerin jeweils Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2000 zunächst auf Grundlage der von den Klägern eingereichten Steuererklärung mit einem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheid vom 2.7.2002 fest. Dieser Bescheid wurde in der Folgezeit durch Bescheide vom 4.10.2002, vom 17.2.2003 und vom 15.10.2003 geändert, wobei der Vorbehalt der Nachprüfung weiterhin bestehen blieb.

1. 2. 1. 2.