Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob die Möglichkeit, nach § 52 Abs. 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Anwendung des § 3a EStG auf Schuldenerlasse vor dem 09.02.2017 zu beantragen, eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen rechtfertigt.
Die Kläger waren zu je 50 % Gesellschafter der X. OHG und bezogen als Mitunternehmer dieser Gesellschaft im Jahr 2011 (Streitjahr) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, welche durch das Betriebsstätten-Finanzamt einheitlich und gesondert festgestellt wurden. Die X. OHG betrieb ... .
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