I.
Verfahrensrechtlich ist fraglich, ob im vorliegenden Rechtsstreit der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist. Die Beteiligten streiten materiell darüber, ob der Beklagte (Bekl.) verpflichtet ist, dem Kläger (Kl.) als Insolvenzverwalter Klartext-Kontoauszüge zu erteilen.
Der Kl. wurde durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) F vom 26.01.2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der N Limited ernannt (AG F 000 IN 000/00).
Nachdem der Bekl. seine Abgabenforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin gemäß § 174 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) zur Tabelle angemeldet hatte, bat der Kl. mit Schriftsatz vom 12.01.2010 um die Übersendung eines Klartext-Kontoauszugs für 2008 und 2009 zur Überprüfung der angemeldeten Forderungen.
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