VGH Bayern - Beschluss vom 07.04.2020
4 CE 20.402
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 307;
Vorinstanzen:
VG München, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 7 E 18.5720

Streit um Äußerungen eines Bürgermeisters; Aussagen zum Verlust einer Aktiengesellschaft im letzten Geschäftsjahr; Voraussetzungen eines prozessualen Anerkenntnisses des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs; Keine dem geschäftlichen Ruf abträgliche Übertreibung; Keine unrichtige Tatsachenbehauptung

VGH Bayern, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen 4 CE 20.402

DRsp Nr. 2020/6296

Streit um Äußerungen eines Bürgermeisters; Aussagen zum "Verlust" einer Aktiengesellschaft im letzten Geschäftsjahr; Voraussetzungen eines prozessualen Anerkenntnisses des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs; Keine dem geschäftlichen Ruf abträgliche Übertreibung; Keine unrichtige Tatsachenbehauptung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 307;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Äußerungen des ersten Bürgermeisters des Antragsgegners.