Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 12. April 2019 betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2020 wird dahingehend geändert, dass die Kraftfahrzeugsteuer unter Gewährung einer Befreiung nach § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG in Höhe von 0,- € festgesetzt wird.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.
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