FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.09.2019
1 K 1418/18
Normen:
KStG § 14 Abs. 3 S. 1; KStG § 14 Abs. 4 S. 1; UmwG § 24; UmwStG § 11 Abs. 2; UmwStG § 12 Abs. 1 S. 1; UmwStG § 12 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 657
FR 2020, 214
GmbHR 2020, 237

Streit um den Ansatz von Gewinnausschüttungen wegen sogenannter außerorganschaftlicher Mehrabführungen; Ansetzung der übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der übernehmenden Organgesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung; Keine Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG auf Mehrabführungen; Voraussetzungen für die Zugrundelegung von Gewinnausschüttungen wegen vororganschaftlicher Mehrabführungen; Differenz zwischen handelsbilanziellem Jahresüberschuss und Steuerbilanzgewinn

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 1 K 1418/18

DRsp Nr. 2020/645

Streit um den Ansatz von Gewinnausschüttungen wegen sogenannter außerorganschaftlicher Mehrabführungen; Ansetzung der übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der übernehmenden Organgesellschaft im Rahmen einer Verschmelzung; Keine Anwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG auf Mehrabführungen; Voraussetzungen für die Zugrundelegung von Gewinnausschüttungen wegen vororganschaftlicher Mehrabführungen; Differenz zwischen handelsbilanziellem Jahresüberschuss und Steuerbilanzgewinn

Zur steuerlichen Beurteilung sog. außerorganschaftlicher Mehrabführungen. Auf Mehrabführungen, die sich daraus ergeben, dass im Rahmen einer Verschmelzung die übergehenden Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz der übernehmenden Organgesellschaft nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UmwStG mit den Buchwerten, handelsbilanziell jedoch nach § 24 UmwG mit den Verkehrswerten angesetzt werden, findet § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG keine Anwendung.

Tenor

I.

Der Körperschaftsteuerbescheid für 2008 vom 29. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. April 2018 wird dahingehend geändert, dass der Besteuerung um 12.651.142,-- Euro geminderte inländische Bezüge im Sinne von § 8b Abs. 1 KStG zugrunde gelegt werden.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. IV.