Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide vom 28. Juli 2016 (hier: Ablehnung der getrennten Veranlagung) und vom 18. Mai 2018 und der insoweit ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15. April 2020 verpflichtet, die Kläger getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen und hierbei die Besteuerungsgrundlagen aus dem Bescheid vom 18. Mai 2018 der Besteuerung zugrunde zu legen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Frage, ob ein im Streitjahr 2007 gestellter Antrag auf ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) später zurückgenommen werden kann, um es erneut in einem anderen Jahr (im Streitfall: Veranlagungszeitraum ) auszuüben.
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