FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.10.2019
3 K 276/15
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2020, 466

Streit um die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung; Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses aus der Vermietung einer Ferienwohnung; Voraussetzungen für das Erstellen einer Prognose für die Überprüfung der Einkünfterzielungsabsicht; Abstellen auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabes; Berechnung der ortsüblichen Belegungstage

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 3 K 276/15

DRsp Nr. 2020/1695

Streit um die Anerkennung von Verlusten aus der Vermietung einer Ferienwohnung; Berücksichtigung eines Werbungskostenüberschusses aus der Vermietung einer Ferienwohnung; Voraussetzungen für das Erstellen einer Prognose für die Überprüfung der Einkünfterzielungsabsicht; Abstellen auf die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen bei der Ermittlung des Vergleichsmaßstabes; Berechnung der ortsüblichen Belegungstage

Tenor

Abweichend von dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2013 vom 25. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2015 sind bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Verluste in Höhe von 9.104,00 € zu berücksichtigen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruches der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert beträgt 2.585,00 €.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung anzuerkennen sind.