Der Kläger begehrt Kindergeld für seine Tochter A (geb. ... 2013) für den Zeitraum Juni 2020 bis einschließlich Dezember 2020. Für diesen Zeitraum wurde bereits zugunsten der Mutter von A, der Beigeladenen, Kindergeld für A festgesetzt und ausgezahlt.
Der Kläger und die Beigeladene leben seit längerer Zeit getrennt und sind seit dem ... 2019 geschieden. A war bis Mai 2020 überwiegend in den Haushalt des Klägers aufgenommen. Seit Juni 2020 bis jedenfalls Dezember 2020 lebte sie zu gleichen Anteilen beim Kläger und bei der Beigeladenen im sog. Wechselmodell.
Der Kläger beantragte am 18. September 2013 Kindergeld für A. Die Beigeladene stimmte der Auszahlung an den Kläger im Antrag vom 18. September 2013 zu. Die Beklagte zahlte im Anschluss das Kindergeld an den Kläger aus. Ob zudem ein Festsetzungsbescheid erging, lässt sich der Aktenlage nicht mit Sicherheit entnehmen.
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