FG Baden-Württemberg - Urteil vom 08.05.2019
14 K 1955/18
Normen:
EStG § 3 Nr. 1 Buchst. a); EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. k); DBA-Schweiz Art. 15a; DBA-Schweiz Art. 21;
Fundstellen:
DStRE 2020, 257

Streit um die Berücksichtigung der von einer schweizerischen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ausbezahlten Krankentaggelder im Einkommensteuerbescheid im Rahmen des Progressionsvorbehalts; Voraussetzungen für die Einordnung einer Zuwendung als Arbeitslohn im Hinblick auf die Auszahlung von Krankentaggeld aus einer Versorgungszusage; Keine konstitutive Wirkung einer Lohnsteuerbescheinigung; Steuerfreiheit von Leistungen aus einer Krankenversicherung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2019 - Aktenzeichen 14 K 1955/18

DRsp Nr. 2019/16783

Streit um die Berücksichtigung der von einer schweizerischen Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ausbezahlten Krankentaggelder im Einkommensteuerbescheid im Rahmen des Progressionsvorbehalts; Voraussetzungen für die Einordnung einer Zuwendung als Arbeitslohn im Hinblick auf die Auszahlung von Krankentaggeld aus einer Versorgungszusage; Keine konstitutive Wirkung einer Lohnsteuerbescheinigung; Steuerfreiheit von Leistungen aus einer Krankenversicherung

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 7. September 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2018 wird dahingehend geändert, dass die Krankentaggelder in Höhe von 39.608 € nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden.

2.

Die Neuberechnung der Einkommensteuer 2016 wird dem Beklagten übertragen.

3.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. 5.