FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.09.2022
3 K 48/22
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2023, 769
NZA 2023, 954

Streit um die Berücksichtigung von Pkw-Stellplatzkosten im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 3 K 48/22

DRsp Nr. 2022/16053

Streit um die Berücksichtigung von Pkw-Stellplatzkosten im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung

Tenor

Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid für 2019 vom 06.01.2021 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.05.2021 und vom 07.07.2021 und der Einspruchsentscheidung vom 02.02.2022 wird die Einkommensteuer für 2019 unter Berücksichtigung von weiteren Werbungskosten in Höhe von € 720,00 neu festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Diese Entscheidung ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Der Streitwert beträgt € 1.500,00.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Pkw-Stellplatzkosten im Rahmen der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.

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