Der Einfuhrabgabenbescheid vom ...2013 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom ...2017 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur (KN).
Die Klägerin betreibt einen Holzgroßhandel; sie importiert dabei unter anderem in großem Umfang aus China Holzplatten, die sie als Sperrholz bestellt. Einsatzgebiet der Platten ist vor allem die Verwendung als Verschnittplatten im Bau.
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