VGH Bayern - Urteil vom 29.01.2020
4 B 18.2285
Normen:
KAG Art. 2 Abs. 1 S. 1; KAG Art. 6; KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b);
Fundstellen:
DÖV 2020, 491
NVwZ-RR 2020, 897
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 16.1470

Streit um die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags; Unzulässigkeit einer Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid nach endgültiger Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags für ein bestimmtes Erhebungsjahr; Rechtsaufsichtliche Genehmigung der Beitragssatzung; Höhe des Vorteilssatzes bei mehrfacher bzw. gestufter Untervermietung einer für touristische Zwecke genutzten Immobilie; Voraussetzung eines Zusammenhangs zwischen den durch die Gebrauchsüberlassung erzielten Mieteinnahmen und der fremdenverkehrsbezogenen Nutzung des Anwesens; Indizwirkung eines vom unmittelbar Bevorteilten akzeptierten Vorteilssatzes

VGH Bayern, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 4 B 18.2285

DRsp Nr. 2020/2807

Streit um die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags; Unzulässigkeit einer Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid nach endgültiger Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags für ein bestimmtes Erhebungsjahr; Rechtsaufsichtliche Genehmigung der Beitragssatzung; Höhe des Vorteilssatzes bei mehrfacher bzw. gestufter Untervermietung einer für touristische Zwecke genutzten Immobilie; Voraussetzung eines Zusammenhangs zwischen den durch die Gebrauchsüberlassung erzielten Mieteinnahmen und der fremdenverkehrsbezogenen Nutzung des Anwesens; Indizwirkung eines vom unmittelbar Bevorteilten akzeptierten Vorteilssatzes

1. Wird der Fremdenverkehrsbeitrag für ein bestimmtes Erhebungsjahr endgültig festgesetzt, so erledigt sich dadurch ein diesen Zeitraum betreffender Vorauszahlungsbescheid, so dass die dagegen gerichtete Klage unzulässig wird.2. Bei (mehrfacher) Untervermietung einer für touristische Zwecke genutzten Immobilie darf bei demjenigen, dem aus dem Fremdenverkehr nur mittelbare Vorteile erwachsen, ein ebenso hoher Vorteilssatz zu Grunde gelegt werden wie bei demjenigen, der unmittelbar an Fremde vermietet.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. November 2017 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III. IV.