FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.06.2019
3 K 3058/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 5 S. 1; EStG § 34;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1374

Streit um die ermäßigte Besteuerung wegen Zusammenballung von Einkünften gemäß § 34 EStG von Leistungen der externen betrieblichen Altersversorgung aufgrund Kündigung der Versicherung; Außerordentliche Auszahlung des Rückkaufswerts einer betrieblichen Rentenversicherung bei Kündigung; Kündigung eines Altersvorsorgevertrages in Form einer Direktversicherung bei Unverfallbarkeit der Anwartschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 3 K 3058/19

DRsp Nr. 2019/14058

Streit um die ermäßigte Besteuerung wegen Zusammenballung von Einkünften gemäß § 34 EStG von Leistungen der externen betrieblichen Altersversorgung aufgrund Kündigung der Versicherung; Außerordentliche Auszahlung des Rückkaufswerts einer betrieblichen Rentenversicherung bei Kündigung; Kündigung eines Altersvorsorgevertrages in Form einer Direktversicherung bei Unverfallbarkeit der Anwartschaft

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2016 vom 28.05.2018, geändert mit Bescheid vom 14.09.2018 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.03.2019, wird dahingehend geändert, dass für Einkünfte in Höhe von 25.957 € die Steuer gemäß § 34 Abs. 1 EStG berechnet wird.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 5 S. 1; EStG § 34;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die ermäßigte Besteuerung wegen Zusammenballung von Einkünften gemäß § 34 Einkommensteuergesetz - EStG - von Leistungen der externen betrieblichen Altersversorgung (§ 22 Nr. 5 Satz 1 ) aufgrund Kündigung der Versicherung.