FG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2022
4 K 2626/21 Z
Normen:
VO(EU) 952/2013 Art. 117 Abs. 1; VO (EU) 952/2013 Art. 117 Abs. 2;

Streit um die Erstattung von Zoll

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2022 - Aktenzeichen 4 K 2626/21 Z

DRsp Nr. 2022/16504

Streit um die Erstattung von Zoll

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 30.9.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.10.2021 verpflichtet, an die Klägerin Zoll i.H.v. 5.189,54 € zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VO(EU) 952/2013 Art. 117 Abs. 1; VO (EU) 952/2013 Art. 117 Abs. 2;

Tatbestand

An die Klägerin wurden im Unionsversandverfahren ... Hohlprofile der Tarifposition 7306 61 99 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Zollwert von 20.758,16 € versandt, die entgegen Art. 233 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) nicht fristgerecht gestellt wurden. Die deshalb unstreitig nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstandene Zollschuld i.H.v. 5.189,54 € setzte der Beklagte mit Bescheid vom 25.2.2021 gegen die Klägerin fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig.