OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2023
16 U 355/20
Normen:
HGB § 87c Abs. 2; BGB § 362 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 92/18

Streit um die Erteilung eines Buchauszugs und verschiedener Auskünfte sowie einer Provisionsabrechnung und Rechnungslegung im Rahmen einer Stufenklage nach beendeter Handelsvertretertätigkeit; Anforderungen an einen Buchauszug; Schikaneverbot

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 16 U 355/20

DRsp Nr. 2024/7396

Streit um die Erteilung eines Buchauszugs und verschiedener Auskünfte sowie einer Provisionsabrechnung und Rechnungslegung im Rahmen einer Stufenklage nach beendeter Handelsvertretertätigkeit; Anforderungen an einen Buchauszug; Schikaneverbot

Ein Buchauszug hat i.S.d. § 87c Abs. 2 HGB alles zu enthalten, was sich aus den seitens des Unternehmers verfügbaren Unterlagen zum Zeitpunkt der Ausstellung des Buchauszugs über die fraglichen Geschäfte entnehmen lässt und für die Provisionsberechtigung bedeutsam sein kann. Der Buchauszug hat die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerzuspiegeln, soweit sie sich den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 27. November 2020 verkündete und durch Beschluss vom 8. Januar 2021 berichtigte Teil-Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (40 O 92/18) unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

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