VGH Bayern - Beschluss vom 26.05.2020
4 ZB 19.1934
Normen:
BayKAG Art. 6 Abs. 1; AO § 42;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 14683
DÖV 2020, 1038
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 18.570

Streit um die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrags gegen den Betreiber einer Rehabilitationsklinik; Streit um die Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns aufgrund Grundstücksverkaufs bei der Beitragsbemessung; Ununterbrochene Fortführung des Klinkbetriebs nach Veräußerung des als Standort der Rehabilitationsklinik genutzten Betriebsgrundstücks an einen ausländischen Immobilienfonds

VGH Bayern, Beschluss vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 4 ZB 19.1934

DRsp Nr. 2020/11397

Streit um die Festsetzung eines Fremdenverkehrsbeitrags gegen den Betreiber einer Rehabilitationsklinik; Streit um die Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns aufgrund Grundstücksverkaufs bei der Beitragsbemessung; Ununterbrochene Fortführung des Klinkbetriebs nach Veräußerung des als Standort der Rehabilitationsklinik genutzten Betriebsgrundstücks an einen ausländischen Immobilienfonds

Bei fortlaufend berufsmäßig ausgeübten wirtschaftlichen Betätigungen ist - retrospektiv für das jeweilige Fremdenverkehrsbeitragsjahr - sowohl der Gewinn bzw. Umsatz als auch der Vorteilssatz betriebsbezogen zu ermitteln. Einer gesonderten beitragsrechtlichen Bewertung einzelner Verkaufsvorgänge bedarf es dabei auch dann nicht, wenn wesentliche Teile des Betriebsvermögens veräußert wurden. (Rn. 13)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 98.606,31 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayKAG Art. 6 Abs. 1; AO § 42;

Gründe

I.

Die Klägerin, die im Stadtgebiet der Beklagten eine Rehabilitationsklinik betreibt, wendet sich gegen die Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags für das Jahr 2014.