BVerwG - Beschluss vom 24.06.2020
8 B 71.19
Normen:
HGB § 325; HGB § 335 Abs. 4; BHO § 59; GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1;
Fundstellen:
GmbHR 2020, 1075
ZIP 2020, 2122
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 69/16

Streit um die Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen der Verletzung von Offenlegungspflichten nach § 325 HGB; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Abgrenzung zwischen Rechts- und Tatsachenfrage; Ständige Verwaltungspraxis; Keine Rückwirkung des § 335 Abs. 4 HGB auf Altfälle; Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes

BVerwG, Beschluss vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 8 B 71.19

DRsp Nr. 2020/11251

Streit um die Festsetzung von Ordnungsgeldern wegen der Verletzung von Offenlegungspflichten nach § 325 HGB; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Abgrenzung zwischen Rechts- und Tatsachenfrage; Ständige Verwaltungspraxis; Keine Rückwirkung des § 335 Abs. 4 HGB auf Altfälle; Anforderungen an die Darlegung einer Aufklärungsrüge; Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes

1. In Bezug auf Rechtsstreitigkeiten mit der Verwaltung folgt aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Gleichbehandlung entsprechend einer im maßgeblichen Zeitpunkt geübten Verwaltungspraxis.2. Die Neuregelung des § 335 Abs. 4 HGB ist auf Jahres- und Konzernabschlüsse beschränkt, die sich auf einen Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 beziehen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 060,85 € festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 325; HGB § 335 Abs. 4; BHO § 59; GG Art. 3 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1;

Gründe