Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 und Gewerbesteuermessbetrag 2008 und 2009 vom 13.03.2014, teilweise geändert mit Bescheid vom 02.04.2014 und sämtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.09.2015, werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 37 % und der Beklagte 63 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Gemeinnützigkeit im Zusammenhang mit der Abnahme von Jägerprüfungen.
I.1.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein. Nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung vom 21.05.2005 fördert er:
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