VGH Bayern - Beschluss vom 11.08.2020
20 ZB 19.1879
Normen:
KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); AO § 227; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 19505
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 11 K 18.1551

Streit um die Heranziehung eines Kirchengebäudes zum Herstellungsbeitrag für die gemeindliche Entwässerungseinrichtung; Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Gebot der Gleichbehandlung aller Grundstücke im Geltungsbereich eines Ortsrechts im Hinblick auf ihre Beitragspflichtigkeit; Voraussetzungen für die Unbilligkeit einer Beitragsforderung

VGH Bayern, Beschluss vom 11.08.2020 - Aktenzeichen 20 ZB 19.1879

DRsp Nr. 2020/12634

Streit um die Heranziehung eines Kirchengebäudes zum Herstellungsbeitrag für die gemeindliche Entwässerungseinrichtung; Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; Gebot der Gleichbehandlung aller Grundstücke im Geltungsbereich eines Ortsrechts im Hinblick auf ihre Beitragspflichtigkeit; Voraussetzungen für die Unbilligkeit einer Beitragsforderung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 30.997,24 EUR festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a); AO § 227; VwGO § 124a Abs. 4 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegen nicht vor oder werden schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

a.