Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 vom 04.01.2018 wird die Umsatzsteuer 2007 auf ... € und die Umsatzsteuer 2008 auf ... € festgesetzt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob der Beklagte in den Streitjahren 2007 und 2008 Umsätze der Klägerin, der A AG, aufgrund von Verträgen mit der B GmbH & Co. KG über die Nutzung von Basissignalen statt mit dem Regelsteuersatz mit dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG besteuern muss.
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