Der Aufhebungsbescheid vom 14. Februar 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Mai 2022 wird hinsichtlich der Monate März 2022, April 2022 und Mai 2022 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seinen Sohn K., geboren am ... 2002 - nachfolgend abgekürzt: K. -, für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes nach Beendigung der Grundausbildung.
Das Kind K. schloss seine Schulausbildung im Sommer 2021 mit dem Abitur (Durchschnittsnote: 1,7) ab.
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