OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2020
4 B 468/19
Normen:
ProstSchG § 12 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; ProstSchG § 14 Abs. 1 Nr. 2; ProstSchG § 15 Abs. 1; ProstSchG § 34 Abs. 1; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5;
Fundstellen:
DÖV 2020, 840
NVwZ-RR 2020, 969
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 2152/18

Streit um die Nichterteilung einer begehrten Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen; Fehlende bzw. verspätete Vorlage einer Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung; Dauerhafte Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten; Vermeidung einer (weiteren) Gläubigergefährdung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2020 - Aktenzeichen 4 B 468/19

DRsp Nr. 2020/1711

Streit um die Nichterteilung einer begehrten Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes; Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen; Fehlende bzw. verspätete Vorlage einer Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung; Dauerhafte Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten; Vermeidung einer (weiteren) Gläubigergefährdung

1. Auch ein Prostitutionsgewerbetreibender kann sich wegen Steuerrückständen als unzuverlässig erweisen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur steuerlichen Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind.2. Auch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung gehört zu den dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes beizufügenden Unterlagen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.3.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 EUR festgesetzt

Normenkette:

ProstSchG § 12 Abs. 5 S. 2 Nr. 2; ProstSchG § 14 Abs. 1 Nr. 2; ProstSchG § 15 Abs. 1; ProstSchG § 34 Abs. 1; AO § 30 Abs. 4 Nr. 5;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.