Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 01. Juli 2019 wird der Einkommensteuerbescheid für 2017 vom 25. Februar 2019 dahingehend geändert, dass die im Ausland gezahlten Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 4.193,64 € als weitere Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Die Berechnung wird dem Beklagten übertragen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des Kostenerstattungsanspruchs abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben im Inland.
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