Die Ablehnungsbescheide vom 15. Juni 2016 und vom 8. Februar 2018 sowie die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 25. April 2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2013 vom 15. Dezember 2014 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer festgesetzt wird, die sich ergibt, wenn weitere Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.658,97 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden und den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 20. Dezember 2017 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer festgesetzt wird, die sich ergibt, wenn weitere Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.594,00 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob in Luxemburg vom Arbeitslohn einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge im Inland als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
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