Der Ablehnungsbescheid vom 15. Juni 2016 sowie die hierzu erlassene Einspruchsentscheidung vom 25. April 2019 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 3. Dezember 2015 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer festgesetzt wird, die sich ergibt, wenn weitere Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.820,14 € als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob in Luxemburg vom Arbeitslohn einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge im Inland als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind.
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