FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 22.06.2020
9 K 2483/17
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 4a S. 1 und S. 7;

Streit um die Steuerpflichtigkeit von Einkünften aus Kapitalvermögen; Streit um die Behandlung von Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG oder als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft; An die Stelle von alten Anteilen tretende neue Anteile bei einer Unternehmensabspaltung; Fußstapfentheorie

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 22.06.2020 - Aktenzeichen 9 K 2483/17

DRsp Nr. 2020/16730

Streit um die Steuerpflichtigkeit von Einkünften aus Kapitalvermögen; Streit um die Behandlung von Aktien als steuerpflichtige Sachausschüttung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG oder als nicht steuerbare Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaaten-Kapitalgesellschaft; An die Stelle von alten Anteilen tretende neue Anteile bei einer Unternehmensabspaltung; "Fußstapfentheorie"

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 22.11.2016 und die Einspruchsentscheidung vom 30.08.2017 werden dahingehend geändert, dass die aus der Zuteilung der Anteile an der Hewlett-Packard Enterprise Company berücksichtigten Kapitalerträge i.H. von EUR ... (je EUR ... bei dem Kläger und der Klägerin) außer Ansatz bleiben. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer (sowie der Nebensteuern) wird auf den Beklagten übertragen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

4.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG § 20 Abs. 4a S. 1 und S. 7;

Tatbestand