VGH Bayern - Beschluss vom 14.07.2020
7 ZB 18.1248
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16935
Vorinstanzen:
VG München, vom 24.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 3 K 17.3750

Streit um die Verpflichtung einer Hochschule zur Genehmigung eines Prüfungsrücktritts und zur Zulassung zur Bachelorprüfung; Gerichtliche Überzeugung vom Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit aufgrund der Beweiswürdigung von ärztlichen Stellungnahmen; Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung

VGH Bayern, Beschluss vom 14.07.2020 - Aktenzeichen 7 ZB 18.1248

DRsp Nr. 2020/11486

Streit um die Verpflichtung einer Hochschule zur Genehmigung eines Prüfungsrücktritts und zur Zulassung zur Bachelorprüfung; Gerichtliche Überzeugung vom Vorliegen einer Prüfungsunfähigkeit aufgrund der Beweiswürdigung von ärztlichen Stellungnahmen; Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Rücktrittserklärung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

Die Beklagte wendet sich mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2018, mit dem sie verpflichtet wurde, die Klägerin unter Genehmigung ihres Prüfungsrücktritts zur Bachelorprüfung und der Prüfung im Modul Rechnungswesen zuzulassen.