VGH Bayern - Beschluss vom 08.04.2020
3 ZB 19.716
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1; BayBG Art. 65; BayBG Art. 66;
Vorinstanzen:
VG München, vom 13.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 5 K 17.3644

Streit um die Versetzung eines Flussmeisters in den Ruhestand; Annahme der dauerhaften Dienstunfähigkeit aufgrund Gesundheitszeugnis; Anforderungen an die Erstellung von medizinischen Gutachten zu dienstrechtlichen Fragen; Fehlende Information des Dienstherrn über einen vermeintlichen Schwerbehindertenstatus; Zwangspensionierungsverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 3 ZB 19.716

DRsp Nr. 2020/6371

Streit um die Versetzung eines Flussmeisters in den Ruhestand; Annahme der dauerhaften Dienstunfähigkeit aufgrund Gesundheitszeugnis; Anforderungen an die Erstellung von medizinischen Gutachten zu dienstrechtlichen Fragen; Fehlende Information des Dienstherrn über einen vermeintlichen Schwerbehindertenstatus; Zwangspensionierungsverfahren

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 42.215,74 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1; BayBG Art. 65; BayBG Art. 66;

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der am 21. August 1954 geborene Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage weiter,

den Beklagten zu verpflichten,

die mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 4. Juli 2017 verfügte Versetzung in den Ruhestand ab 1. August 2017 aufzuheben. Bis zu diesem Tag stand der Kläger als Flussmeister (Beamter in BesGr. A 8) beim Landratsamt R. in Diensten des Beklagten.