Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob die dem Kläger von der A AG aus dem Vertreterversorgungswerk als (Berufsunfähigkeits-)Rente geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.
Der Kläger war bis 09.05.2003 als selbstständiger Ausschließlichkeitsvertreter für die A AG tätig und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Zur Sicherung seiner Alters-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenversorgung war er Mitglied im Vertreterversorgungswerk (VVW) der A AG.
Auf die von Klägerseite vorgelegten Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter, die ausschließlich für die A Gesellschaften tätig sind (VVW-Bestimmungen), wird verwiesen.
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