FG Nürnberg - Urteil vom 25.07.2019
6 K 1733/18
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § 24 Nr. 2;

Streit um die Versteuerung von aus dem Vertreterversorgungswerk als Rente geleisteten Zahlungen; Aus dem Vertreterversorgungswerk als Berufsunfähigkeitsrente geleistete Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit eines Versicherungsvertreters; Versorgung anstelle des Ausgleichsanspruchs

FG Nürnberg, Urteil vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 6 K 1733/18

DRsp Nr. 2020/1066

Streit um die Versteuerung von aus dem Vertreterversorgungswerk als Rente geleisteten Zahlungen; Aus dem Vertreterversorgungswerk als Berufsunfähigkeitsrente geleistete Zahlungen als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit eines Versicherungsvertreters; Versorgung anstelle des Ausgleichsanspruchs

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § 24 Nr. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die dem Kläger von der A AG aus dem Vertreterversorgungswerk als (Berufsunfähigkeits-)Rente geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.

Der Kläger war bis 09.05.2003 als selbstständiger Ausschließlichkeitsvertreter für die A AG tätig und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Zur Sicherung seiner Alters-, Berufsunfähigkeits-, und Hinterbliebenenversorgung war er Mitglied im Vertreterversorgungswerk (VVW) der A AG.

Auf die von Klägerseite vorgelegten Bestimmungen für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der hauptberuflichen Vertreter, die ausschließlich für die A Gesellschaften tätig sind (VVW-Bestimmungen), wird verwiesen.