VGH Bayern - Beschluss vom 21.01.2020
8 ZB 19.192
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 2 K 16.1236

Streit um die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich über die Schaffung der Voraussetzungen für ein Geh- und Fahrtrecht; Sittenwidrigkeit einer Eigentumsübertragung zur Umgehung eines Prozessvergleichs; Wirkung der Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch für die Auflassung; Rücktritt vom Vergleichsvertrag

VGH Bayern, Beschluss vom 21.01.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 19.192

DRsp Nr. 2020/2999

Streit um die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich über die Schaffung der Voraussetzungen für ein Geh- und Fahrtrecht; Sittenwidrigkeit einer Eigentumsübertragung zur Umgehung eines Prozessvergleichs; Wirkung der Sittenwidrigkeit des Verpflichtungsgeschäfts auch für die Auflassung; Rücktritt vom Vergleichsvertrag

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind Eigentümer (Gütergemeinschaft) des Wohngrundstücks FlNr. 174/16 Gemarkung S ... Das südlich dieses Wohngrundstücks liegende Grundstück FlNr. 167/3 (N ... Weg) übertrugen sie mit Auflassung vom 6. Februar 2013 an ihre Tochter.

Der Beklagte ist Eigentümer des Hausgrundstücks FlNr. 174/18, das im Norden an den N ... Weg grenzt. Bis zum 17. September 2010 war er auch Eigentümer der im Osten an dieses Grundstück grenzenden Landwirtschaftsfläche FlNr. 174/2; seitdem ist die Ehefrau des Beklagten im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.