Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Im Streit befinden sich die infolge einer beim Kläger durchgeführten Steuerfahndungsprüfung getroffenen Feststellungen, die in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 1997 bis 2006 sowie in den Gewerbesteuermessbetragsbescheiden 1997 bis 1999 berücksichtigt worden sind.
1. - - - - - - - - - - 2. 3.
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