Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.
III.In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Mai 2019 wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren vor der Abtrennung der Verfahren B 1 K 19.446 und B 1 K 19.447 auf 22.500 Euro und nach der Abtrennung dieser Verfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung eines Schotterwegs und der darunter liegenden Rohrleitungen.
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