OLG München - Teilurteil vom 05.06.2019
7 U 1844/19
Normen:
ZPO § 718;
Fundstellen:
GmbHR 2019, 838
MDR 2019, 1151
NZG 2019, 987
ZIP 2019, 1809
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 6998/18

Streit um Gesellschafterstellung

OLG München, Teilurteil vom 05.06.2019 - Aktenzeichen 7 U 1844/19

DRsp Nr. 2019/9757

Streit um Gesellschafterstellung

1. Ein Teilurteil, mit dem gemäß § 718 Abs. 1 ZPO in der Berufungsinstanz vorab über die vorläufige Vollstreckbarkeit entschieden wird, kann mit Zustimmung der Parteien unter den Voraussetzungen des § 128 Abs. 2 ZPO auch im schriftlichen Verfahren ergehen.2. Bei einer Entscheidung über die Verpflichtung einer GmbH zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste, die einen von der Gesellschaft wegen des Erwerbs seiner Anteile durch die Gesellschaft als ausgeschieden betrachteten Gesellschafter wieder als Gesellschafter auszuweisen hat, ist bei der Bemessung der Höhe der Sicherheit nach § 709 S. 1 ZPO die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Anteilen des wieder in die Gesellschafterliste aufzunehmenden Gesellschafters durch einen Dritten nicht als Vollstreckungsrisiko zu berücksichtigen, wenn die Anteile des Gesellschafters an der GmbH nach § 15 Abs. 5 GmbHG vinkuliert sind.

Tenor

1.

Der Antrag der Beklagten, das Endurteil des Landgerichts München I vom 15.03.2019, Az. 10 HK O 6998/18, in Ziffer 5 des Tenors abzuändern, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

ZPO § 718;

Entscheidungsgründe

A.

Die Parteien streiten um die Gesellschafterstellung des Klägers.