Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
A.
Die Beteiligten streiten bei einer Bedarfsbewertung für die Grunderwerbsteuer und dort gewährter Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach Vorlage eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts (§ 198 Bewertungsgesetz - BewG -) um die Frage, ob und ab wann - wegen der Säumniszuschläge - Aufhebung der Vollziehung zu gewähren ist.
I.1.
Im Zuge einer Anteilsvereinigung zum 22.08.2016 war vom in Brandenburg für die Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt - FA - B... Grunderwerbsteuer für ein unbebautes, an einen Photovoltaikbetreiber verpachtetes Grundstück festzusetzen.
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