OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.02.2018
6 E 930/17
Normen:
GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; LBG NRW § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 L 789/17

Streitbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts; Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes bei einem anderen Dienstherrn

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 6 E 930/17

DRsp Nr. 2018/2318

Streitbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts; Übertragung eines anderen konkret-funktionellen Amtes bei einem anderen Dienstherrn

Tenor

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2017 wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2; GKG § 66 Abs. 6 S. 1; GKG § 68 Abs. 1 S. 5; LBG NRW § 25 Abs. 1;

Gründe

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin entscheidet, hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts zwar zutreffend in Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert zugrunde gelegt, diesen aber zu Unrecht unter Hinweis auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert.