Die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2017 wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin entscheidet, hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Festsetzung des Streitwerts zwar zutreffend in Anwendung der §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert zugrunde gelegt, diesen aber zu Unrecht unter Hinweis auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes auf die Hälfte reduziert.
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