Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht von einer unzureichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes ausgegangen und habe folglich in rechtsfehlerhafter Weise seine Klage als unzulässig verworfen. Der Senat kann offen lassen, ob die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist (vgl. zum Streitstand z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 25 a, m.w.N.). Selbst wenn er dies zugunsten des Klägers unterstellt, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das FG zu Recht eine fristgerechte und ausreichende Darlegung des Streitgegenstandes verneint hat.
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