BFH - Beschluß vom 25.05.2000
XI B 10/99
Normen:
FGO § 65 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1362

Streitgegenstand

BFH, Beschluß vom 25.05.2000 - Aktenzeichen XI B 10/99

DRsp Nr. 2000/7318

Streitgegenstand

Die Bezeichnung des Streitgegenstandes i.S.d. § 65 Abs. 1 FGO erfordert die substantiierte Darlegung, inwiefern der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und den Kl. in seinen Rechten verletzt. Richtet sich die Klage eines ESt-Pflichtigen gegen die Festsetzung der ESt, sind Angaben dazu zu machen, inwieweit die festgesetzte Steuer rechtswidrig ist. Der bloße Antrag auf Aufhebung des Steuerbescheides reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 65 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das Finanzgericht (FG) sei zu Unrecht von einer unzureichenden Bezeichnung des Streitgegenstandes ausgegangen und habe folglich in rechtsfehlerhafter Weise seine Klage als unzulässig verworfen. Der Senat kann offen lassen, ob die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist (vgl. zum Streitstand z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 25 a, m.w.N.). Selbst wenn er dies zugunsten des Klägers unterstellt, wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das FG zu Recht eine fristgerechte und ausreichende Darlegung des Streitgegenstandes verneint hat.