I. Streitig war die Festsetzung der Einkommensteuer 1987 und deren abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977). Das Finanzgericht (FG) hat über Festsetzung und abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO 1977 getrennt entschieden und die Klagen abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Beschwerden erhoben, die der Senat verbunden und mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 unter den Az. XI B 88/98 und (BFH/NV 2000, ) als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin die Kosten mit 470 DM an. Für jedes der beiden Verfahren wurde bei einem Streitwert von 9 124 DM eine Verfahrensgebühr nach dem Nr. 3402 von je 235 DM berücksichtigt.
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