BFH - Beschluß vom 26.05.2000
XI E 1/00
Normen:
AO (1977) §§ 155 ff. § 163 § 227 ; GKG (1975) § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 43

Streitgegenstand und Streitwert

BFH, Beschluß vom 26.05.2000 - Aktenzeichen XI E 1/00

DRsp Nr. 2000/8353

Streitgegenstand und Streitwert

1. Die Festsetzung der Steuer nach den §§ 155 ff. AO und die abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO bzw. der Erlass nach § 227 AO sind selbständige Streitgegenstände. 2. Bei einer Verbindung von Verfahren gilt der einheitliche Streitwert erst vom Zeitpunkt der Verbindung an. 3. Die durch die Einhaltung der Verfahren bereits entstandenen Gebühren sind nach den Einzelstreitwerten zu berechnen.

Normenkette:

AO (1977) §§ 155 ff. § 163 § 227 ; GKG (1975) § 8 Abs. 1 ; GKG (2004) § 21 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Streitig war die Festsetzung der Einkommensteuer 1987 und deren abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977). Das Finanzgericht (FG) hat über Festsetzung und abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO 1977 getrennt entschieden und die Klagen abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Beschwerden erhoben, die der Senat verbunden und mit Beschluss vom 1. Dezember 1999 unter den Az. XI B 88/98 und (BFH/NV 2000, ) als unbegründet zurückgewiesen hat. Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte daraufhin die Kosten mit 470 DM an. Für jedes der beiden Verfahren wurde bei einem Streitwert von 9 124 DM eine Verfahrensgebühr nach dem Nr. 3402 von je 235 DM berücksichtigt.