BSG - Beschluss vom 02.04.2024
B 12 R 8/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 246/20
LSG Sachsen, vom 04.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 412/21

Streitiges Verfahren um die Versicherungspflicht eines Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV); Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 02.04.2024 - Aktenzeichen B 12 R 8/23 B

DRsp Nr. 2024/7009

Streitiges Verfahren um die Versicherungspflicht eines Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV); Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

1. Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann grundsätzlich nur auf der Basis bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden, die demgemäß hinreichend darzulegen sind. 2. Die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision (wegen Divergenz) nicht begründen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGB VI § 2 S. 1 Nr. 9;

Gründe

I

In dem zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV).