Mit Beschluss vom 28. September 2004 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG), mit dem das FG die Klage des Kostenschuldners auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a des Steuerberatungsgesetzes abgewiesen hatte, als unbegründet zurückgewiesen und dem Kostenschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die Kostenstelle des BFH hat dem Kostenschuldner mit Kostenrechnung vom 28. Januar 2005, ausgehend von einem Streitwert von 25 000 EUR, Kosten von 622 EUR auferlegt.
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