I. Streitig war in der Sache ... die Festsetzung der Einkommensteuer 1995. Im Klageverfahren hatte der Kostenschuldner dargelegt, dass ein Verlust von 140 000 DM aus dem Veranlagungszeitraum 1997 im Veranlagungszeitraum 1995 zu berücksichtigen sei, und eine entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheides beantragt. Im Revisionsverfahren beantragte er, den Einkommensteuerbescheid sowie das Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. Die Revision wurde durch Beschluss vom 3. Februar 2000 als unzulässig verworfen.
Unter dem 18. April 2000 erging eine Kostenrechnung über 1 430 DM, die auf der Grundlage eines Streitwerts von 54 699 DM berechnet worden ist; dabei ging die Kostenstelle von einem Antrag auf Minderung des zu versteuernden Einkommens um 140 000 DM auf 12 898 DM aus.
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