BFH - Beschluß vom 15.06.2000
XI E 2/00
Normen:
GKG § 8 Abs. 1 § 13 Abs. 1 § 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1485

Streitwert

BFH, Beschluß vom 15.06.2000 - Aktenzeichen XI E 2/00

DRsp Nr. 2000/8387

Streitwert

1. Gem. §§ 13 Abs. 1, 14 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Kl. für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmten. 2. Nur wenn der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügende Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 8.000 DM anzunehmen. 3. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten VA, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend.

Normenkette:

GKG § 8 Abs. 1 § 13 Abs. 1 § 14 ;

Gründe:

I. Streitig war in der Sache ... die Festsetzung der Einkommensteuer 1995. Im Klageverfahren hatte der Kostenschuldner dargelegt, dass ein Verlust von 140 000 DM aus dem Veranlagungszeitraum 1997 im Veranlagungszeitraum 1995 zu berücksichtigen sei, und eine entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheides beantragt. Im Revisionsverfahren beantragte er, den Einkommensteuerbescheid sowie das Urteil aufzuheben und in der Sache zu entscheiden. Die Revision wurde durch Beschluss vom 3. Februar 2000 als unzulässig verworfen.

Unter dem 18. April 2000 erging eine Kostenrechnung über 1 430 DM, die auf der Grundlage eines Streitwerts von 54 699 DM berechnet worden ist; dabei ging die Kostenstelle von einem Antrag auf Minderung des zu versteuernden Einkommens um 140 000 DM auf 12 898 DM aus.