I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) erbringt Dienstleistungen im EDV-Bereich sowie als Planungsbüro Ingenieurleistungen und betreibt einen Büroservice.
Im Rahmen dieser Tätigkeit waren gegen die Kostenschuldnerin Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für Februar und Juli 2001 ergangen, die Gegenstand des Klageverfahrens Az: X waren. Außerdem wurde sie für angebliche Steuerschulden einer Schweizer AG als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen; auch dieser Haftungsbescheid war Gegenstand des Klageverfahrens Az: X gewesen.
Schließlich setzte das beklagte Finanzamt (FA) gegen die Kostenschuldnerin Hinterziehungszinsen zur Umsatzsteuer durch Bescheid vom 2. Mai 2002 fest. Dieser Bescheid sowie mehrere Feststellungsanträge waren Gegenstand des Klageverfahrens Az: Y.
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